Erwägungen
Der Kläger M. X. wurde am 11. Oktober 1983 auf eigenes Begehren unter Vormundschaft gestellt. Am 29. Oktober 1984 ordnete der Vormund an, dass M. X. gemäß Art. 406 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 397a und 397b ZGB (fürsorgerische Freiheitsentziehung) in einer Anstalt untergebracht werde. Diese Anordnung wurde vom zuständigen Kantonsgericht bestätigt. M. X. verblieb bis Ende August 1985 in der Anstalt A. und wurde anschließend - wiederum auf Anordnung seines Vormunds - vom 12. November 1985 bis zum 22. April 1986 in der Anstalt B. untergebracht.
Am 12. Januar 1987 genehmigte die Vormundschaftsbehörde den Schlussbericht und die Schlussrechnung des Vormunds und hob die Vormundschaft mit Wirkung ab 31. Dezember 1986 auf. Mit Klage vom 25. Januar 1988 erhob M. X. gegen den Kanton Y. Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung wegen rechtswidriger fürsorgerischer Freiheitsentziehung gemäß Art. 429a ZGB.
Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung, woraufhin das Bundesgericht die Klage abwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte in seinen Erwägungen aus, dass die Verantwortlichkeitsklage gemäß Art. 429a ZGB von der Regelung in Art. 454 und 455 ZGB zu unterscheiden ist. Während letztere Bestimmungen vom Aufhören der Vormundschaft ausgehen, ist die Haftung nach Art. 429a ZGB direkt auf die Person und nicht auf das Vermögen ausgerichtet.
Daher können die Verjährungsfristen der Art. 454 und 455 ZGB hier nur sinngemäß angewendet werden. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Klagefrist für Verantwortlichkeitsansprüche…