Erwägungen

Die Späti Laden- und Kioskbau AG, ein auf Laden- und Kioskbau spezialisiertes Unternehmen, erstellte 1969 ein Projekt für den Umbau und die Fassadengestaltung einer Konditorei und Bäckerei in Baar. Der Besitzer der Konditorei, Stierli, beauftragte zunächst die Späti AG mit diesem Projekt, entschied sich dann aber, den Umbau durch eine andere Firma, Buob, durchführen zu lassen. Die Späti AG verklagte Stierli daraufhin auf Schadenersatz, da sie der Meinung war, dass Buob ihr Projekt sklavisch nachgeahmt habe.

Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Klage ab, da es das Projekt der Späti AG nicht als urheberrechtlich schützbar erachtete. Die Späti AG legte daraufhin Berufung beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Späti AG sehr wohl Anspruch auf urheberrechtlichen Schutz für ihr Projekt hat. Es führte aus, dass das Urheberrechtsgesetz (URG) auch Werke der Innenarchitektur schützt, solange sie auf einer schöpferischen Idee beruhen und eine gewisse Originalität aufweisen. Dabei muss der Innenarchitekt nicht unbedingt etwas absolut Neues schaffen, sondern es genügt, wenn er durch persönlichen geistigen…