Erwägungen
Der Schweizer Bürger X. ersuchte bei der Luzerner Polizei um Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses. Aufgrund zweier Vorstrafen wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs ordnete die Luzerner Polizei die Beschlagnahme und Einziehung der Waffen, Munition und des Zubehörs von X. an. X. erhob erfolglos Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und anschließend beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsprechung, wonach bei zwei Strafregistereinträgen die Voraussetzungen für die Beschlagnahme erfüllt sind, unabhängig von der Art der eingetragenen Verbrechen oder Vergehen. Diese strenge Praxis folgt dem Wortlaut der einschlägigen Normen des Waffengesetzes und entspricht dem Willen des Gesetzgebers, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu bekämpfen. Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren besonders zuverlässig sein. Durch wiederholtes deliktisches Verhalten von erheblicher Schwere wird das Vertrauen in die betreffende Person erschüttert, dass sie weiterhin ordnungsgemäß mit Waffen umgehen wird.
Das Bundesgericht sah auch keine Verletzung der…