Erwägungen

X., ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste im September 1992 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde am 10. Februar 1994 abgelehnt und X. aus der Schweiz weggewiesen. Am 18. November 1996 heiratete X. in A. (ZH) die Schweizer Bürgerin Y., worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich und im Juli 2002 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde im April 2007 rechtskräftig geschieden. Im Mai 2007 heiratete X. in seiner Heimat seine Landsfrau Z., mit welcher er zwei Kinder hat. Mitte Juni 2007 ersuchte er um Familiennachzug für seine neue Ehefrau und die beiden Kinder.

Mit Verfügung vom 8. April 2008 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich das Familiennachzugsgesuch ab und widerrief die Niederlassungsbewilligung von X. Dieser habe den einheimischen Behörden verschwiegen, dass er während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin eine Beziehung zu einer Landsfrau aufgenommen und mit ihr die beiden Kinder gezeugt hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob Art. 63 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG) dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung entgegensteht. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäß in der Schweiz aufhalten, nur aus bestimmten Gründen widerrufen werden kann.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Aufenthalt des…