Erwägungen

Das Zivilgericht von Bern schied am 21. Juni 1968 die Ehe H.-W. und übertrug die elterliche Gewalt über die fünf ehelichen Kinder auf den Vater. Der Mutter wurde ein eingeschränktes Besuchsrecht eingeräumt.

Am 29. März 1969 beantragte der Vater beim Zivilgericht Basel-Stadt, das Besuchsrecht der Mutter gänzlich aufzuheben, eventuell zu sistieren oder zu modifizieren. Die Mutter stellte Gegenanträge, wonach ihr die Kinder zugesprochen und der Vater zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden sollte.

Das Zivilgericht Basel-Stadt und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt änderten das Scheidungsurteil teilweise ab. Sie schränkten das Besuchsrecht der Mutter stark ein und räumten den Kindern ab dem 14. Altersjahr die Befugnis ein, selbst über Besuche bei der Mutter zu entscheiden.

Gegen dieses Urteil erhob die Mutter Berufung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß Art. 157 ZGB eine Abänderung der im Scheidungsurteil getroffenen Gestaltung der Elternrechte nur dann zulässig ist, wenn sich die Verhältnisse seit der Scheidung derart geändert haben, dass sich eine andere Entscheidung zwingend aufdrängt. Eine bloße Änderung der Umstände genügt nicht, vielmehr muss die Änderung das Kindeswohl eindeutig erfordern.

Das Bundesgericht sieht die Voraussetzungen für eine Abänderung des Besuchsrechts als erfüllt an, da die Prognose des Scheidungsrichters, dass die relativ häufigen Besuche der Mutter für die psychisch schwer geschädigten…