Erwägungen

Am 10. Oktober 1995 strahlte das Schweizer Fernsehen DRS im Rahmen der Sendung "Kassensturz" einen kritischen Beitrag über den Rückführungstransport einer in Ischia erkrankten Schweizerin aus. Verantwortlich dafür sei das in der Schweiz ansässige Assistance-Unternehmen "medicall ag" gewesen.

Gegen diesen Beitrag gelangte die "medicall ag" am 16. Januar 1996 an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Diese trat am 24. Mai 1996 auf die Eingabe nicht ein, da nach dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) juristische Personen nicht beschwerdelegitimiert seien.

Die "medicall ag" hat gegen diesen Entscheid am 5. Juli 1996 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Unabhängige Beschwerdeinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Regelung von Art. 63 Abs. 1 RTVG auf natürliche Personen zugeschnitten ist und die Beschwerdebefugnis für juristische Personen nicht mehr vorsieht. Im Unterschied zur früheren Regelung im Bundesbeschluss über die Unabhängige Beschwerdeinstanz (BB UBI) hat der Gesetzgeber die Beschwerdebefugnis für Vereinigungen bewusst gestrichen.

Das Bundesgericht begründet dies damit, dass das programmrechtliche Aufsichtsverfahren vor der UBI nicht dem Schutz privater Rechte, sondern dem öffentlichen Interesse an einer ausgewogenen und…