Erwägungen
Marie-Anne D., Mitglied der Vorsorgeeinrichtung des Lehrpersonals des öffentlichen Unterrichts und der Beamten der Verwaltung des Kantons Genf (CIA), wurde von dieser Einrichtung mit Wirkung vom 1. Januar 1984 als invalid anerkannt. Die CIA gewährte ihr daraufhin eine monatliche Invalidenrente sowie einen "IV-Vorschuss" von 979 Franken pro Monat. Im Dezember 1984 teilte Marie-Anne D. der CIA einen Beschluss der eidgenössischen Invalidenversicherung mit, der ihr rückwirkend zum 1. Dezember 1983 eine volle einfache Rente zuerkannte. Die CIA fuhr fort, den "IV-Vorschuss" bis September 1986 auszuzahlen, bis sie ihren Irrtum erkannte und von ihrer Versicherten die Rückerstattung der gezahlten Vorschüsse in Höhe von 31'328 Franken verlangte.
Marie-Anne D. bestritt, der CIA den geforderten Betrag schulden zu müssen, und berief sich auf die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch die Einrichtung. Das kantonale Versicherungsgericht wies den Rekurs der Versicherten ab und verurteilte sie zur Zahlung von 31'328 Franken an die CIA. Daraufhin erhob Marie-Anne D. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Auffassung, dass die Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen in erster Linie auf den dafür vorgesehenen Sonderbestimmungen beruht und mangels solcher auf den allgemeinen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäss den Artikeln 62 bis 67 des Obligationenrechts (OR). Im Bereich der AHV ergibt sich dieselbe Verpflichtung aus Artikel 47 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), der in der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar ist.
Hinsichtlich der beruflichen Vorsorge stellt das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) keine Norm zur Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen enthält. Im vorliegenden Fall sieht jedoch Artikel 36 Absatz 3 der Statuten der CIA das Prinzip der Rückerstattung der von der Invalidenversicherung während der Dauer der Auszahlung der Zusatzrente erhaltenen Rückstände an die Einrichtung vor.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht…