Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. wurde am 10. Januar 2007 in einem Tram der städtischen Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) kontrolliert, da er lediglich einen erst ab neun Uhr gültigen Fahrausweis bei sich trug. Daraufhin erhielt er einen Einzahlungsschein mit der Aufforderung zur Zahlung eines Taxzuschlags von CHF 80.-. Nach erfolglosen Einsprachen und Rekursen auf kantonaler Ebene erhob X. eine "staatsrechtliche Beschwerde" an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht prüfte, ob die Eingabe die Voraussetzungen einer der Beschwerdearten nach dem Bundesgerichtsgesetz erfüllt. Es kam zum Schluss, dass der Zuschlag privatrechtlicher Natur ist und daher nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Somit ist weder die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch die Beschwerde in Zivilsachen zulässig.

Allerdings steht dem Beschwerdeführer die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, da keine andere Beschwerde nach dem Bundesgerichtsgesetz zulässig ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Zuschlag zur Entgeltung des Kontrollaufwands auf Seiten der Transportunternehmung dient und daher zivilrechtlicher Natur ist. Auch wenn der Zuschlag im Transportgesetz eine gesetzliche…