Erwägungen
Der Fall betrifft den Entzug des Führerausweises von Werner Fischer aufgrund einer Verkehrsregelverletzung. Fischer fuhr am 11. Mai 1968 auf der Hauptstrasse von Rorschach Richtung St. Gallen und überholte dabei einen vor ihm fahrenden Personenwagen. Dabei kam es zu einem Unfall, bei dem Fischers Fahrzeug erheblich beschädigt wurde, während der überholte Wagen nur leicht beschädigt wurde. Alle Beteiligten blieben unverletzt.
Das Bezirksamt Rorschach stellte in der Folge das Strafverfahren gegen Fischer ein, da der tatsächliche Hergang nicht eindeutig geklärt werden konnte. Die zuständige Verwaltungsbehörde entzog Fischer dennoch den Führerausweis für drei Monate. Fischer erhob dagegen Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Führerausweisentzug eine administrative Massnahme und nicht eine Strafe ist. Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich nicht an die Feststellungen des Strafrichters gebunden, sollte aber von diesen nur abweichen, wenn dafür besondere Gründe vorliegen.
Im vorliegenden Fall hat das Bezirksamt Rorschach nicht alle relevanten Rechtsfragen geprüft, sodass die Verwaltungsbehörde frei war, diese selbst zu…