Erwägungen
Der Schweizer Bürger X. ersuchte im Januar 2009 bei der Kantonspolizei Aargau um Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses. Gleichzeitig verfügte die Polizei die Beschlagnahme seiner Schusswaffen, da X. zwei Einträge im Strafregister aufwies: 2007 wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern und 2008 wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie erneut wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern.
X. gelangte gegen den Entscheid der Kantonspolizei an den Regierungsrat und anschliessend an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, die seine Rechtsmittel jedoch abwiesen. Daraufhin erhob er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da es sich um einen Entscheid handelt, der gestützt auf das Waffengesetz ergangen ist.
In der Sache selbst führte das Bundesgericht aus, dass die beschlagnahmten Gegenstände Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind und somit dem Gesetz unterliegen. Gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d des Waffengesetzes werden Personen, die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, der Erwerb oder Besitz von Waffen verwehrt. Da X. zwei solche Einträge aufwies, erachtete das Bundesgericht die Beschlagnahme seiner Waffen als rechtmässig.
Das Bundesgericht wies das…