Erwägungen
H., geboren am 28. Juni 1917, war vom 17. Oktober 1940 bis zum 22. Oktober 1953 mit B. verheiratet. Nach dem Tod ihres Ex-Mannes am 18. Mai 1997 beantragte H. die Auszahlung einer höheren Witwen-Rente. Die Ausgleichskasse lehnte jedoch ab, ihr den in Art. 35bis AHVG vorgesehenen 20%-Zuschlag zu gewähren, da ihrer Ansicht nach nur Witwen und Witwer im engeren Sinne Anspruch darauf haben, nicht aber geschiedene Personen, deren Ex-Partner verstorben ist.Erwägungen
Das Bundesgericht für Sozialversicherungen entschied, dass der Wortlaut von Art. 35bis AHVG, der "Witwen und Witwer mit Altersrente" erwähnt, eng auszulegen ist. Obwohl Art. 24a AHVG unter bestimmten Voraussetzungen geschiedene Personen Witwen und Witwern gleichstellt, was das Recht auf Witwen- oder Witwer-Rente betrifft, erstreckt sich diese Gleichstellung nicht auf die Bestimmungen zur Rentenberechnung, wie den 20%-Zuschlag gemäß Art. 35bis AHVG. Die Materialien zur 10. AHV-Revision…