Erwägungen
Der 1954 geborene S. war von 1979 bis 1990 selbstständiger Unternehmer und anschließend bis zur Entlassung Ende Juli 1992 bei der Firma Y AG angestellt. Aufgrund eines Rückenleidens wurde ihm ab 1. Oktober 1990 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Daraufhin wurde er rückwirkend ab 1. November 1990 in die Personalvorsorgeeinrichtung der Firma Y AG bei der VERA Sammelstiftung aufgenommen, wobei im überobligatorischen Bereich ein Vorbehalt bei Lumbovertebralsyndrom und dessen Folgen angebracht wurde. Nach Zusprechung der ganzen Invalidenrente wurde die Berufsvorsorge-Versicherung rückwirkend annulliert.
S. beantragte später, rückwirkend ab 1. November 1990 in die BVG-Versicherung der Firma Y AG aufgenommen zu werden und ihm die Invalidenrenten ab 1. August 1992 auszurichten. Dieses Gesuch lehnte die VERA Sammelstiftung ab.
S. erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit dem Begehren, die VERA Sammelstiftung in Liquidation zur rückwirkenden Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung und Auszahlung der Invalidenrenten zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Erwägungen
Laut Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, sofern diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 1990 angesichts…