Erwägungen

Der Bundeshausredaktor [A.] ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) um Einsicht in die Liste der Anzahl von Amtshilfegesuchen im Steuerbereich, aufgeschlüsselt nach den gesuchstellenden Staaten. Die ESTV lehnte den Zugang ab, da eine Veröffentlichung die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigen könnte. [A.] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil erhob A. Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass nach dem Öffentlichkeitsgesetz grundsätzlich ein subjektiver Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten besteht, dieser aber unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden kann. Das Verhältnis des Transparenzgebots zu besonderen Vertraulichkeitsregeln ist im Einzelfall abzuwägen.

In Bezug auf die Ausnahme nach Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ, wonach der Zugang verweigert werden kann, wenn die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können, räumt das Bundesgericht den Exekutivbehörden einen gewissen…