Erwägungen

Der 1970 geborene A. leidet an einer andauernden Persönlichkeits- und Verhaltensstörung sowie an kognitiven Beeinträchtigungen als Folgen einer langjährigen schweren Drogenkrankheit. Die IV-Stelle des Kantons Zürich richtet ihm seit August 2012 eine Invalidenrente aus. Hingegen verweigerte sie mit Verfügung vom 25. April 2018 trotz ausgewiesenem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung eine Hilflosenentschädigung, weil der Versicherte in einem Heim lebe.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen eingereichte Beschwerde gut und sprach A. ab 1. März 2016 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu. Dem vom Versicherten genutzten Wohnintegrationsangebot der Stadt Zürich, dem sogenannten Begleiteten Wohnen (Bewo), sei der Heimcharakter abzusprechen.

Die IV-Stelle führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Bestätigung ihrer ablehnenden Verfügung vom 25. April 2018.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass bei der Prüfung der Frage, ob einer Einrichtung Heimcharakter beizumessen ist, Umfang und Intensität der von der Institution erbrachten Betreuungsleistung angemessen miteinzubeziehen sind. Mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung soll der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden. Dieses Ziel würde geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als 2 Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären.

Im vorliegenden Fall braucht nicht näher auf die Abgrenzungskriterien zur Qualifikation einer…