Erwägungen
Die Flugplatzgenossenschaft Biel und Umgebung beantragte beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Erstellung eines Flugplatzrestaurants auf dem Flugfeld Biel-Kappelen. Die Nachbarn A. und B. sowie die Einwohnergemeinde Kappelen erhoben dagegen Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Die Rekurskommission UVEK hob die Plangenehmigung des BAZL auf und auferlegte der Flugplatzgenossenschaft die Verfahrenskosten von CHF 1'500.- sowie eine Parteientschädigung von CHF 4'841.35 an die beschwerdeführenden Privaten.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Kostenregelung der Rekurskommission als bundesrechtskonform. Auch wenn die Flugplatzgenossenschaft im Beschwerdeverfahren keine eigenen Anträge stellte, blieb sie als Gesuchstellerin im Plangenehmigungsverfahren Partei und damit kostenpflichtig. Ihr Interesse am Bauvorhaben ging aus dem Schreiben vom 15. Februar 2001 hervor, in dem sie um "wohlwollende Prüfung" ersuchte. Daher konnte die Rekurskommission die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Flugplatzgenossenschaft auferlegen.
Auch die Entschädigungsregelung nach Art. 64 Abs. 3 VwVG erachtete das Bundesgericht als rechtmässig. Zwar sieht diese Bestimmung vor, dass die unterliegende Partei nur dann zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet ist, wenn sie sich mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass diese…