Erwägungen
Die CSS Kranken-Versicherung AG erhob Klage gegen das Zentrum A. mit dem Antrag, dieses sei zu verpflichten, ihr Fr. 2'187.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Juli 2016 zurückzuzahlen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Regierungsratsbeschluss des Kantons Solothurn Nr. 2016/1186 vom 27. Juni 2016 ("Höchsttaxen stationäre und teilstationäre Angebote im Bereich Pflege [Alters- und Pflegeheime], Taxen ab 1. Juli 2016, Anpassung Kalibrierung RAI-RUG und Beiträge der öffentlichen Hand [Pflegefinanzierung]") widerspreche Bundesrecht. Das Schiedsgericht wies die Klage ab.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der CSS Kranken-Versicherung AG ab. Es kam zum Schluss, dass der Regierungsrat des Kantons Solothurn mit dem RRB Nr. 2016/1186 nicht bundesrechtswidrig gehandelt hat. Das Verordnungsrecht des Bundes sah im massgeblichen Zeitraum bis Ende Februar 2017 kein schweizweit einheitliches Verfahren für die Ermittlung des Pflegebedarfs in Pflegeheimen vor. Daher war es dem Kanton Solothurn erlaubt, eigene Ansätze auf Basis des RAI/RUG-Systems, Version CH-Index 2016, festzulegen. Die Bemessung des Pflegebedarfs erfolgt kantonal unterschiedlich, wobei verschiedene Methoden wie PLAISIR, BESA oder RAI/RUG zur Anwendung kommen. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hatte einen sachlichen…