Erwägungen
Die Eheleute [A.] und [B.], die in Genf wohnen, sind seit 1995 Miteigentümer einer Ferienwohnung in Frankreich. In ihrer Steuererklärung für das Steuerjahr 2008 haben sie einen Bruttomietertrag (Eigenmietwert der französischen Liegenschaft) von 4'500 Franken für die Kantons- und Gemeindesteuern und 7'500 Franken für die direkte Bundessteuer sowie Unterhaltskosten und -aufwendungen von 75'941 Franken für die Kantons- und Gemeindesteuern und 77'540 Franken für die direkte Bundessteuer sowie Hypothekarzinsen von 5'970 Franken angegeben. Die Steuerverwaltung des Kantons Genf hat die Aufwendungen nur zur Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigt, im Gegensatz zu ihrer Praxis für das Steuerjahr 2007. Die Eheleute [A.] und [B.] haben gegen diese Praxis Beschwerde erhoben, die vom Verwaltungsgericht und vom Kantonsgericht Genf abgewiesen wurde. Daraufhin haben die Eheleute [A.] und B. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, dass die im Ausland erlittenen Verluste bei der Bemessung der direkten Bundessteuer, der Kantons- und Gemeindesteuern berücksichtigt werden sollen.Erwägungen
5. Das Bundesgericht hat den Rekurs abgewiesen. 5.1 Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) regelt die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Anknüpfungspunkte in Art. 3. Im Gegensatz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer enthält das StHG keine Bestimmung zur Reichweite dieser Steuerpflicht. Es regelt daher nicht die Frage, ob im Ausland erlittene Verluste vom steuerbaren Einkommen in der Schweiz abgezogen werden können. Daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass den Kantonen diesbezüglich eine Regelungsautonomie zukommt, zumal es sich um eine Materie handelt, deren Harmonisierung ausdrücklich in der Bundesverfassung vorgesehen ist. Da der Kanton Genf die Regeln von Art. 6 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer in Art. 5 Abs. 1 und 4 des alten Gesetzes über die Besteuerung der natürlichen Personen (aLIPP-I) übernommen hat, kann die Frage hier offenbleiben. 5.2 Das Kantonsgericht hat entschieden, dass das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich keine Bestimmungen enthält, die den Abzug von Schuldzinsen oder Überschüssen von Unterhaltskosten für Liegenschaften erlauben würden. Auf kantonaler Ebene hatte Art. 5 Abs. 4 aLIPP-I, der für das Steuerjahr 2008 galt, den gleichen Wortlaut wie Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, was gemäss den parlamentarischen Materialien eine bewusste Angleichung an das Bundesrecht zum Zweck der vertikalen Harmonisierung darstellte. Daher konnte der Aufwandüberschuss nicht vom steuerbaren Einkommen in der Schweiz abgezogen werden. 7. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Verweigerung des Abzugs des Aufwandüberschusses im Zusammenhang mit ihrer Liegenschaft in Frankreich gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das Recht auf Gleichbehandlung im Vergleich zu Steuerpflichtigen, die Eigentümer einer Liegenschaft in einem anderen Kanton sind, verstösst. 7.1 Gemäss Art. 127 Abs. 2 BV müssen in der Schweiz die Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beachtet werden. 7.2 Bei der Beurteilung, ob ein Steuergesetz diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, ist zu berücksichtigen, dass diese Frage von den politischen, sozialen und wirtschaftlichen Umständen abhängt. Der Gesetzgeber hat dabei einen weiten Ermessensspielraum. 7.3 Es ist Sache des Gesetzgebers, das Steuersystem auszugestalten, Wertekonflikte auszugleichen und die Besteuerungsgrundsätze zu konkretisieren, um Präzision, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit in der Steuerregelung zu schaffen. 7.4 Um den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verwirklichen, hat der Bundesgesetzgeber unter anderem die Art. 6 Abs. 1, 16 DBG und 7 StHG erlassen. Diese Bestimmungen drücken den Grundsatz der Besteuerung des Gesamtnettoeinkommens aus. 7.5 Der Genfer Gesetzgeber hat jedoch eine Ausnahme vom Grundsatz der…