Erwägungen
Der hochbegabte Schüler [X.] besuchte zunächst die Kantonsschule Freudenberg, musste dann aber aufgrund von Anpassungsschwierigkeiten in die Kinderstation Brüschhalde wechseln. Dort wurde bei ihm eine Hochbegabung mit ausgeprägter mathematischer Begabung, aber auch eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens sowie ein atypischer Autismus diagnostiziert. Daraufhin ordnete die Schulpflege Thalwil eine Sonderschulung für [X.] im Lernstudio [Y.] an und übernahm dafür die Kosten für das Schuljahr 2010/2011. Für das Schuljahr 2011/2012 bewilligte die Schule erneut Kostengutsprache für die Sonderschulung, allerdings ohne die Kosten für Lateinunterricht zu übernehmen. Gegen beide Verfügungen erhob [X.] Rechtsmittel, da er eine gymnasiale Schulung in einer Kleinklasse oder mit zusätzlichen Förderstunden verlangte.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, da es nicht um eine reine Leistungsbeurteilung, sondern um einen behaupteten Anspruch auf staatliche Schulleistungen aufgrund einer Behinderung geht. Allerdings genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, um eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts durch die Vorinstanzen darzulegen. Das Bundesgericht sieht auch keine Willkür in der Annahme, dass das aktuelle Interesse an der Behandlung des Rekurses gegen die Verfügung für das Schuljahr 2010/2011 weggefallen sei, da die gleichen Fragen im…