Erwägungen

Die Beschwerdeführerin, eine Versicherte in einem Pflegeheim im Kanton Zürich, erhob Beschwerde gegen das am 27. September 2010 vom Kantonsrat des Kantons Zürich erlassene Pflegegesetz. Insbesondere beanstandete sie § 9 Abs. 2 des Gesetzes, der eine Kostenbeteiligung der Versicherten bei Pflegeleistungen von Pflegeheimen im höchstzulässigen Umfang von 20% des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags vorsieht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die vom Kanton Zürich gewählte Regelung zwar nicht vom Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vorgeschrieben sei, aber auch nicht gegen dieses Gesetz verstoße. Insbesondere verletze die Regelung, wonach alle Pflegeheimbewohner unabhängig vom individuellen Pflegebedarf den Maximalbetrag von Fr. 21.60 pro Tag bezahlen müssen, nicht den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Zwar würden Personen mit geringerem Pflegeaufwand überproportional stärker belastet, doch entspreche dies der Intention des Gesetzgebers, die schwer Pflegebedürftigen stärker zu subventionieren. Diese Ungleichbehandlung sei…