Erwägungen
Der Fall betrifft den Anbau und die geplante Verfütterung von Hanf an Nutztiere durch einen Landwirt. Im Jahr 2005 meldete der Landwirt den Anbau von Hanf auf seinem Feld, mit dem Ziel, die Hanfpflanzen nach der Ernte in einer Gastrocknungsanlage zu Futterwürfeln verarbeiten zu lassen und diese an seine eigenen Nutztiere zu verfüttern. Die Hanfpflanzen wurden jedoch noch vor der Ernte auf Anordnung der Behörden beschlagnahmt und vernichtet. Im Jahr 2006 meldete der Landwirt erneut den Anbau von Hanf auf demselben Feld, die Hanfpflanzen wurden dieses Mal geerntet und zu Futterwürfeln verarbeitet, bevor sie beschlagnahmt wurden.
Der Landwirt wurde in beiden Fällen wegen Verstößen gegen das Landwirtschaftsgesetz (LwG) verurteilt. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde gegen den Freispruch des Landwirts für das Verhalten im Jahr 2005 ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt den Freispruch des Landwirts für das Verhalten im Jahr 2005. Es führt aus, dass der Anbau und die geplante Verfütterung von Hanf an die eigenen Nutztiere zwar gegen ein Verbot in der Futtermittelbuch-Verordnung verstießen, aber nicht als strafbarer Versuch des Inverkehrbringens von zulassungspflichtigen Produktionsmitteln ohne Zulassung gemäß dem Landwirtschaftsgesetz zu qualifizieren sind.
Allerdings hätte der Landwirt sich durch die geplante Verfütterung von Hanf…