Sachverhalt
Der Streit entbrannte zwischen A. AG (Arbeitgeber) und B. (Arbeitnehmerin). Die Arbeitnehmerin wurde am 1. September 2003 als Vollzeit-Verpackungsarbeiterin eingestellt. Der Arbeitsvertrag sah eine Bruttostundenvergütung von 18 Franken vor, sowie ein Urlaubsgeld von 8,33 % (ab Januar 2019 10,64 %). Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitsvertrag am 16. März 2020 wegen der Covid-19-Pandemie und der Umstrukturierung des Unternehmens. Die Arbeitnehmerin beantragte die Zahlung verschiedener Beträge, darunter ein Urlaubsgeld von 17 340,70 Franken brutto.
Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage der Arbeitnehmerin teilweise statt und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung des Urlaubsgeldes. Der Arbeitgeber legte Berufung ein, aber das kantonale Gericht wies die Berufung ab. Der Arbeitgeber erhob daraufhin eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob das Urlaubsgeld in den laufenden Lohn für eine Vollzeitbeschäftigung einbezogen werden kann. Es erinnerte daran, dass Art. 329d des Obligationenrechts (OR) vorsieht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn für die Urlaube sowie eine Entschädigung für die nicht genommenen Urlaube zahlen muss.
Das Bundesgericht befand, dass die Rechtsprechung eine Ausnahme von dieser Regel für Teilzeit- oder unregelmäßige Arbeitsverhältnisse zulässt, aber dass diese Ausnahme für Vollzeitbeschäftigungen nicht gerechtfertigt ist. Es betonte auch, dass die praktischen Schwierigkeiten, die der Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Einbeziehung des Urlaubsgeldes in den laufenden Lohn geltend machte, nicht begründet seien, da…