Erwägungen

Der Fall betrifft den Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes durch eine Aktiengesellschaft (A.X. AG). Der Eigentümer des Gewerbes, X., hatte dieses in die A.X. AG eingebracht. Dabei ging es um verschiedene Grundstücke in mehreren Gemeinden, die zusammen ein landwirtschaftliches Gewerbe bildeten. Ein Teil dieser Grundstücke lag in der Bauzone. Die Bewilligung für den Erwerb des Gewerbes durch die A.X. AG wurde vom Amt für Landwirtschaft abgelehnt.

Die A.X. AG und X. erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht. Sie argumentierten, dass das Grundstück in der Bauzone weiterhin Teil des landwirtschaftlichen Gewerbes sei und daher die Hauptaktiven der A.X. AG aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestünden. Damit unterläge die Gesellschaft den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass juristische Personen grundsätzlich landwirtschaftliche Gewerbe erwerben und veräussern können, sofern die Inhaber der Mehrheitsbeteiligung die Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung erfüllen. Auch wenn das Grundstück in der Bauzone nicht mehr dem BGBB untersteht, gehört es solange zum landwirtschaftlichen Gewerbe, bis eine Ausnahme vom Realteilungsverbot bewilligt wurde.

Eine Umgehung des Gesetzes liegt nicht vor, da jede Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, der…