Erwägungen
Der Fall betrifft einen 1921 geborenen Versicherten, der nach einer Hüftarthrodese im Jahr 1967 an arthrotischen Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und des linken Oberschenkels mit stark eingeschränkter Beweglichkeit des linken Hüftgelenks sowie an Instabilität und Insuffizienz im linken Knie leidet. Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen war ihm seine bisherige körperlich stark belastende Tätigkeit bei der U. AG nicht mehr zumutbar. Allerdings wäre ihm leichtere körperliche Arbeit noch in gewissem Rahmen möglich gewesen, jedoch wäre seine Restarbeitsfähigkeit aufgrund des Altersfaktors kaum noch praktisch verwertbar gewesen.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hatte zunächst einen Invaliditätsgrad von 30% und später von 50% festgelegt, ohne jedoch einen Einkommensvergleich durchzuführen. Das Versicherungsgericht des Kantons Thurgau beanstandete dieses Vorgehen und wies den Fall zur Neubeurteilung an die SUVA zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass für die Invaliditätsbemessung nach Art. 18 Abs. 2 UVG grundsätzlich ein Einkommensvergleich durchzuführen ist, bei dem das hypothetische Erwerbseinkommen ohne Invalidität und das Erwerbseinkommen mit Invalidität gegenübergestellt werden. Dabei können die Einkommensgrössen, sofern sie nicht exakt ermittelt werden können, auch geschätzt und in Form von Prozentzahlen verglichen werden.
Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen von Art. 28 Abs. 4 UVV, der für Fälle gilt, in denen das Alter als…