Erwägungen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft erhob Klage gegen die Wohngenossenschaft Gartenstrasse in Basel. Die Eidgenossenschaft beantragte, die Beklagte sei zur Rückerstattung eines Bundesbeitrags in Höhe von 27'825 Franken nebst Zinsen zu verurteilen. Der Bundesbeitrag war der Genossenschaft im Jahr 1948 für den Bau von 7 Mehrfamilienhäusern zugesichert worden.

Die Eidgenossenschaft machte geltend, dass verschiedene Wohnungen in den subventionierten Häusern an Familien vermietet worden seien, deren Einkommen oder Vermögen die vom Bund gezogenen Grenzen überschritten. Daher sei eine Zweckentfremdung im Sinne des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1947 über Massnahmen zur Förderung der Wohnbautätigkeit eingetreten, was die Rückforderung des Bundesbeitrags rechtfertige.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Klage ab. Es führte aus, dass der Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1947 keine klare und eindeutige Rechtsgrundlage dafür enthält, dass der Bundesbeitrag zurückgefordert werden kann, wenn subventionierte Wohnungen des "allgemeinen" Wohnungsbaus an Familien mit zu hohem Einkommen oder Vermögen vermietet werden. Die Subventionszusicherung selbst enthielt diese Bedingung ebenfalls nicht.

Zudem sei der…