Erwägungen
Die 1966 geborene Rita B. leidet an beidseitiger Taubheit, wobei die Taubheit rechts angeboren und links nach einem rezidivierenden Hörsturz eingetreten ist. Am 16. November 1985 wurde ihr ein Cochlea-Implantat (CI) am linken Ohr implantiert, nachdem herkömmliche Hörgeräte keinen Erfolg gebracht hatten. Rita B. beantragte daraufhin bei der Invalidenversicherung die Übernahme der Kosten für die CI-Operation. Die Invalidenversicherung lehnte dies zunächst ab, da das Verfahren noch in der Entwicklungsphase stehe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hob diese Entscheidung jedoch auf und verpflichtete die Invalidenversicherung, die Kosten für die CI-Operation zu übernehmen.Erwägungen
1. Das Bundesgericht führt aus, dass das CI nicht unter den Begriff des Hilfsmittels nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) fällt, sondern als medizinische Massnahme zur Behandlung eines Geburtsgebrechens gemäss Art. 13 IVG zu beurteilen ist. 2. Die angeborene Taubheit rechts von Rita B. stellt ein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG dar. Das CI ist als medizinische Massnahme zu qualifizieren, da es nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstrebt. 3. Die sehr hohen Kosten des CI stehen in einem vernünftigen Verhältnis zum Eingliederungserfolg. Durch…