Erwägungen
Der Fall betrifft ein Scheidungsverfahren zwischen einem amerikanischen Ehepaar, das zum Zeitpunkt der Klageeinreichung in der Schweiz wohnhaft war. Die Eheleute hatten sich 1975 in New York geheiratet und waren bis 1981 dort ansässig, bevor sie in die Schweiz zogen. Im August 1985 reichte der Ehemann die Scheidungsklage in Genf ein, während die Ehefrau 1986 in die USA zurückkehrte. Die Gerichte in den Kantonen wandten in diesem Fall ausschließlich Schweizer Recht an, ohne die Frage des anwendbaren Rechts nach internationalem Privatrecht zu prüfen. Im Berufungsverfahren vor dem Bundesgericht wurde die Frage des anwendbaren Rechts dann näher untersucht.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß Artikel 43a Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgerichtsgesetzes (OG) das Bundesgericht von Amtes wegen prüfen muss, welches Recht anwendbar ist, auch wenn der Beschwerdeführer dies nicht geltend macht. Nach Artikel 61 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts der Wohnsitz der…