Erwägungen
Die Beschwerdeführerin A. ist im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Agrisano Krankenkasse AG (Beschwerdegegnerin) versichert. Vom 21.-27. Dezember 2012 hielt sie sich notfallmässig in stationärer Behandlung im Spital B. in Frankreich auf. Dabei legte sie ihre Europäische Krankenversicherungskarte vor, wodurch die internationale Leistungsaushilfe aktiviert wurde. Das französische Spital forderte anschliessend von A. den Selbstbehalt von 20% der Spitalkosten in Höhe von 2'395.64 Euro ein, welchen A. bezahlte.
Die Gemeinsame Einrichtung KVG forderte daraufhin die Kosten von 11'993.40 Franken bei der Agrisano als zuständigem Krankenversicherer in der Schweiz ein. Die Agrisano leistete diesen Betrag. Als A. die Agrisano aufforderte, auch den von ihr geleisteten Selbstbehalt zu erstatten, lehnte die Agrisano dies ab, da nach französischem Recht die versicherte Person 20% der Kosten selbst zu tragen habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt die Ablehnung der Agrisano, den von A. bezahlten Selbstbehalt zu erstatten. Es führt aus, dass bei Notfallbehandlungen im Ausland, die über die internationale Leistungsaushilfe abgewickelt werden, eine ergänzende Leistungspflicht des schweizerischen Krankenversicherers nach Art. 36 Abs. 2 und 4 KVV für den vom ausländischen Leistungserbringer erhobenen Selbstbehalt nicht besteht.
Das Kostenbeteiligungsrecht richtet sich in solchen "klassischen" Leistungsaushilfefällen ausschliesslich nach den massgebenden ausländischen…