Erwägungen

Die Schweizerin Klara M. heiratete 1955 in Alexandria einen ägyptischen Offizier, behielt jedoch das Schweizerbürgerrecht bei. 1959 begab sich die Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn in die Schweiz, während der Ehemann wiederholt für längere Zeit zur Ausbildung nach Moskau abkommandiert wurde. Im Oktober 1960 kam es während eines einwöchigen Aufenthalts des Ehemannes bei den Schwiegereltern in der Schweiz zu einer Vereinbarung, dass der Ehemann in Moskau die Scheidung durchführen solle. Am 31. Oktober 1960 vollzog der Ehemann in Moskau vor einem Konsularbeamten der Botschaft der VAR und zwei Zeugen die "Scheidung" gemäß dem Recht seines Landes. Einige Tage zuvor hatte sich die Ehefrau in Zürich niedergelassen. Im April 1961 bestätigte das Generalkonsulat der VAR in Zürich die rechtskräftige Scheidung, woraufhin das Zivilstandsamt der Heimatgemeinde der Frau, Appenzell, das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen um Prüfung der Rechtsgültigkeit und Eintragung ersuchte. Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. lehnte die Eintragung ab, da die Ehefrau zum Zeitpunkt der "Scheidung" bereits wieder einen eigenen Wohnsitz in Zürich gehabt habe und die einseitige Auflösung der Ehe nach muslimischem Recht der schweizerischen Rechtsauffassung widerspreche.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass selbst wenn die Ehefrau zum Zeitpunkt der "Scheidung" noch in Ägypten Wohnsitz gehabt hätte, die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach Art. 7 Abs. 3 NAG nicht erfüllt sind.…