Erwägungen
Der Sachverhalt betrifft einen Unfall mit einem Doppelrumpf-Lastschiff auf dem Zürichsee am 25. November 1970, bei dem ein Schiffsgehilfe ertrank. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Betriebsleiter der Schiffseignerin vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der Störung des öffentlichen Verkehrs frei. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde ein.Erwägungen
Das Bundesgericht ändert in diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 237 StGB (Störung des öffentlichen Verkehrs). Bisher hatte das Gericht entschieden, dass diese Bestimmung nicht anwendbar sei, wenn jemand lediglich Leib und Leben einer am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Person gefährde, sondern nur dann, wenn darüber hinaus der öffentliche Verkehr selbst behindert, gestört oder gefährdet werde.Nach erneuter Prüfung kommt das Bundesgericht nun zum Schluss, dass Art. 237 StGB auch dann anwendbar ist, wenn der Täter Leib und Leben mitfahrender Personen gefährdet. Denn diese Personen nehmen ebenfalls am öffentlichen Verkehr teil und sind daher ebenso schutzbedürftig wie andere Verkehrsteilnehmer. Es wäre realitätsfremd, den Führer eines Passagierschiffs oder Piloten eines Linienflugzeugs, der in…