Erwägungen
Der nach eigenen Angaben aus dem Sudan stammende [B.] reiste am 1. Mai 1996 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Sein Asylgesuch wurde am 11. September 1996 abgelehnt, und er wurde aufgefordert, die Schweiz bis zum 31. Oktober 1996 zu verlassen. Am 7. August 1997 wurde [B.] in Genf angehalten und von der Fremdenpolizei des Kantons Bern in Ausschaffungshaft genommen. Das Haftgericht III Bern-Mittelland bestätigte diese Haft am 8. August 1997.
Am 30. Oktober 1997 beantragte [B.] über seinen Rechtsvertreter, aus der Haft entlassen zu werden. Am 6. November 1997 verlängerte der Haftrichter die Ausschaffungshaft um drei Monate und wies das Haftentlassungsgesuch ab. [B.] trat daraufhin in den Hungerstreik.
Am 5. Dezember 1997 reichte [B.] beim Haftrichter ein weiteres Haftentlassungsgesuch ein, auf das dieser mit Entscheid vom 9. Dezember 1997 nicht eintrat, da es verfrüht war.
[B.] hat hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Fremdenpolizei anzuweisen, ihn umgehend aus der Haft zu entlassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass der Haftrichter den Antrag auf Haftentlassung zu Recht als verfrüht abgewiesen hat, da gemäß Art. 13c Abs. 4 ANAG ein weiteres Gesuch um Haftentlassung erst nach zwei Monaten möglich ist.
Das Bundesgericht erkennt, dass es in Ausnahmefällen, in denen sich die Haft als offensichtlich rechtswidrig erweist, zulässig sein kann, von dieser Sperrfrist abzuweichen. Im…