Erwägungen
Armand Perret ist Eigentümer des Grundstücks Art. 1069 in der Gemeinde Überstorf. Das tiefer gelegene Nachbargrundstück Art. 438 gehört der Kollektivgesellschaft L. Oppliger Söhne. Bei Bauarbeiten für eine Zufahrtsstrasse zum Grundstück Art. 438 wurde Erdreich vom Grundstück Art. 1069 abgetragen, wodurch eine künstliche Böschung entstand.
Perret erhob daraufhin Klage gegen die Kollektivgesellschaft L. Oppliger Söhne und Hermann Brülhart mit dem Antrag, den ursprünglichen Zustand auf Parzelle 1069 wiederherzustellen. Das Kantonsgericht verpflichtete die Kollektivgesellschaft, die Böschung auf ihrem Grundstück mit Eisenbahnholzschwellen abzustützen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Gegen dieses Urteil legte die Kollektivgesellschaft Berufung beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass aufgrund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass beim Bau der Zufahrtsstrasse Erdreich vom Grundstück des Klägers abgetragen wurde. Dadurch sei der Störungszustand eingetreten, der als dem Eigentum widersprechend zu qualifizieren ist.
Das Bundesgericht unterscheidet klar zwischen einem direkten Eingriff in die Substanz…