Erwägungen

Der 1895 geborene Altersrentner S. beantragte eine Hilflosenentschädigung der AHV, da er in schwerem Grad hilflos sei. Die AHV-Ausgleichskasse lehnte den Antrag ab, da S. bei der Notdurftverrichtung selbständig sei. S. erhob Beschwerde, woraufhin die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab November 1989 bejahte. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass das Kriterium der Notdurftverrichtung für die Beurteilung der Hilflosigkeit grundsätzlich beizubehalten ist. Allerdings ist der Begriff der Notdurftverrichtung weiter zu fassen und auch das…