Erwägungen
Der 1944 geborene Ramo B. war als Hilfsarbeiter bei der Firma R. angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Am 4. August 1990 fuhr er, ohne die Sicherheitsgurten zu tragen, als Mitfahrer auf dem Vordersitz im Personenwagen von Alic M. Es kam zu einer Frontalkollision, bei der Ramo B. tödliche Verletzungen erlitt.
Die SUVA sprach Mina B., der Witwe des Verunfallten, eine Witwenrente zu, kürzte diese jedoch um 10%, da Ramo B. die Sicherheitsgurten nicht getragen hatte. Mina B. erhob Beschwerde gegen diese Kürzung, welche vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte, dass das Nichttragen der Sicherheitsgurten eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, welche eine Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertigt, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und dem Unfallereignis oder dessen Folgen besteht.
Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das Tragen der Sicherheitsgurten in der Bevölkerung nicht als elementares Vorsichtsgebot betrachtet werde. Das Gericht wies dies jedoch zurück, da es auf die objektive Begründetheit der Verkehrsvorschrift und nicht auf deren Akzeptanz ankomme.
Auch der Hinweis auf die unterschiedliche Rechtspraxis im Straf- und Haftpflichtrecht wurde als unbegründet erachtet, da die Zielsetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG und Art. 37 Abs. 2 UVG…