Erwägungen
Am 8. Januar 1993 eröffnete das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) gegen die Firma [S.] in Meilen eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf eine Widerhandlung im Sinne von Art. 57 des Fernmeldegesetzes. Der Firma wurde vorgeworfen, mit Modems zu handeln, die zwar mit einer BAKOM-Zulassungsnummer versehen waren, im Innern aber nicht den technischen Anforderungen des BAKOM entsprachen. Am 23. Februar 1993 wurden in den Geschäftsräumlichkeiten der Firma [S.] fünf Modems beschlagnahmt, die zu diesem Zeitpunkt nicht zugelassen waren.
Da der Verdacht bestand, dass die Firma [S.] weitere abgeänderte und nicht zugelassene Modems anpries und in Verkehr brachte, wurden am 21. Oktober in den Räumlichkeiten der Firma [S.] in Meilen und an deren Stand an der Fernmeldefachmesse "WinWorld" im Kongresshaus Zürich zahlreiche Modems sowie verschiedene Ordner mit Lieferscheinen und Rechnungen beschlagnahmt. Die Papiere wurden auf Einsprache hin versiegelt.
Mit Beschwerde vom 25. Oktober 1993 beantragte F. [S.] der Anklagekammer des Bundesgerichts, die beschlagnahmten Geräte seien vom Beschlag zu befreien und, soweit erforderlich, ihm zurückzugeben; weiter seien die beschlagnahmten Dokumente vom Beschlag zu befreien und ihm versiegelt zurückzugeben mit der Erlaubnis, die Versiegelung entfernen zu dürfen.
Erwägungen
Die Anklagekammer hat nur zu entscheiden, ob die Beschlagnahme zulässig ist. Ob sich der Beschwerdeführer einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, kann hier nicht geprüft werden. Das Bundesamt muss im gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren prüfen und beweisen, ob die in Frage stehenden Modems nicht zugelassen sind und ob der Beschwerdeführer mit dem Erstellen, Betreiben, Anpreisen oder Inverkehrbringen der allenfalls nicht zugelassenen Modems tatsächlich eine Widerhandlung im Sinne von Art. 57 FMG begangen hat.
Der Beschwerdegegner als Fachinstanz legt dar, dass abgesehen von drei GVC-Modems alle beschlagnahmten Geräte nicht zugelassen sind. Damit ist die…