Erwägungen
[B.], wohnhaft im Kanton St. Gallen, war bei der Visana gesetzlich für Krankenpflege versichert. Vom 15. Dezember 2003 bis 28. Februar 2004 hielt sie sich nach einem Gehirnschlag mit halbseitiger Lähmung zu einer stationären Neuro-Rehabilitationsbehandlung in der Rheinburg-Klinik Walzenhausen im Kanton Appenzell Ausserrhoden auf. Die Visana erteilte der Klinik Kostengutsprache über Fr. 220.- pro Tag, die Klinik stellte [B.] jedoch einen Tagesansatz von Fr. 580.- in Rechnung. Das kantonale Gericht verpflichtete die Visana, der Versicherten für den stationären Aufenthalt in der Rheinburg-Klinik die Tagespauschale der Klinik Valens von Fr. 499.- (resp. Fr. 541.- ab 1. Januar 2004) zu vergüten. Die Visana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Hospitalisation der Beschwerdegegnerin nicht aus medizinischen Gründen außerhalb des Wohnkantons erfolgt ist, da die erforderliche Leistung im Kanton St. Gallen angeboten wird. Da keine medizinischen Gründe im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. b KVG für den Aufenthalt in der ausserkantonalen Rheinburg-Klinik bestanden, muss die Beschwerdeführerin die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der im Wohnkanton gilt (Art. 41 Abs. 1 Satz 3 KVG).
Das Bundesgericht erachtet es als nicht zulässig, der versicherten Person in jedem Fall die Rückvergütung der Kosten im Umfang des höchsten Tarifs eines zur Behandlung ihrer Krankheit geeigneten innerkantonalen Spitals zu garantieren. Dies würde dazu führen, dass Versicherte in Kantonen mit hohen Tarifen ihr Wahlrecht ohne Kostenrisiko auf viele oder sämtliche…