Erwägungen
Der Verein "Golfclub X." mit Sitz in Y. ist seit März 1998 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und rechnet mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) nach der effektiven ("gesetzlichen") Methode ab. Im Februar 2001 bewilligte die ESTV das Gesuch des Golfclubs um Versteuerung der von Gesetzes wegen steuerausgenommenen Turniergebühren, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001. In den Abrechnungsperioden der Jahre 2001 bis 2009 rechnete der Golfclub die Turniergebühren zum reduzierten Steuersatz ab.
Im Oktober 2012 führte die ESTV beim Golfclub eine Kontrolle durch. Dabei stellte sie fest, dass der Golfclub zwar die Turniergebühren in den Quartalsabrechnungen mit der ESTV versteuert hatte, jedoch in den Beitragsrechnungen an die Mitglieder nicht auf Bestand und Höhe der Steuer hingewiesen hatte. Die ESTV betrachtete daher die Umsätze aus Turnierbeiträgen als steuerausgenommen, kürzte den Vorsteuerabzug und nahm eine Nachbelastung vor. Die dagegen gerichtete Einsprache des Golfclubs und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Golfclubs ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das Gebot des "offenen Ausweises der Steuer" gemäss Art. 22 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern eine Gültigkeitsvorschrift ist. Dies bedeutet, dass der Golfclub eine kombinierte Willens- und Wissenserklärung zum Bestand und zur Höhe der Steuer auf der Debitorenrechnung anbringen muss, um die Option für die Versteuerung der Turnierbeiträge wirksam auszuüben.
Das Bundesgericht hält weiter fest, dass der "offene Ausweis der Steuer" nicht nur in der Quartalsabrechnung an die ESTV, sondern auch auf der Rechnung an die Mitglieder zu erfolgen hat. Eine…