Erwägungen

Die Versicherte L. mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt begab sich in die im Kanton Basel-Landschaft gelegene Klinik [B.] in stationäre Behandlung. Die Krankenversicherung Assura lehnte zunächst eine weitergehende Kostenbeteiligung über den Betrag von Fr. 1'900.- hinaus ab, da die Versicherte mit dem zuständigen Haftpflichtversicherer eine Saldovereinbarung abgeschlossen hatte. Das kantonale Versicherungsgericht hiess jedoch die Beschwerde der Versicherten gut und verpflichtete die Assura, den noch offenen Betrag von Fr. 4'543.40 zu bezahlen. Die Assura erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht musste beurteilen, nach welchem Tarif die Kostenübernahme zu erfolgen hat, da die Klinik [B.] sowohl auf der Spitalliste des Wohn- als auch des Standortkantons verzeichnet war.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Gründe des medizinischen Bedürfnisses als Erfordernis der Zulassung eines Leistungserbringers (Art. 39 Abs. 1 lit. d und e KVG) und als Voraussetzung der Erweiterung des vollen Tarifschutzes über die Grenzen des Wohnkantons hinaus (Art. 41 Abs. 2 KVG) nicht identisch sind. Zwar bedeutet die Aufnahme eines Spitals in eine Spitalliste, dass es sich um einen zugelassenen Leistungserbringer handelt. Über den anwendbaren Tarif sagt dies jedoch noch nichts aus. Gemäss Art. 41 Abs. 1 Satz 3 KVG ist der Tarif des Wohnkantons der versicherten Person massgebend, auch wenn sich diese für einen ausserkantonalen Leistungserbringer entscheidet, der auf der Spitalliste des Wohnkantons…