Erwägungen
Der Fall betrifft [H.], dem der Führerausweis für die Dauer vom 8. Dezember 1993 bis zum 7. Januar 1994 entzogen wurde. Trotz rechtskräftiger Entzugsverfügung ging [H.] im Dezember 1993 seiner Arbeit als Berufschauffeur nach. Der Bezirksamtmann Laufenburg büsste [H.] daraufhin mit einem Strafbefehl wegen Führens von Liefer- und Personenwagen trotz entzogenem Führerausweis. In der Begründung wurde festgehalten, dass [H.] die Entzugsverfügung nicht zurückgeschickt habe, da er angenommen habe, er müsse sich erst melden, wenn der Zeitpunkt des Militärdienstes festgelegt sei. Aufgrund der Abklärungen sei erstellt, dass [H.] sich nicht um den Ausweisentzug habe drücken wollen, sondern einem erheblichen Irrtum unterlegen sei. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog [H.] daraufhin am 30. Juni 1994 den Führerausweis für die Dauer von sieben Monaten.
[H.] erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Bundesgericht wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, da die Begründung widersprüchlich erschien. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde anschliessend erneut ab, woraufhin H. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Strafrichter auf einfache Fahrlässigkeit erkannt hatte, da er auf die Ausfällung einer normalerweise obligatorischen Haftstrafe verzichtete und lediglich eine Busse von Fr. 300.-- aussprach. Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass der Strafrichter auf einfache Fahrlässigkeit erkannte.
Gemäss Rechtsprechung und Lehre kann in Fällen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug bei einfacher Fahrlässigkeit…