Erwägungen

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft S. erhob Klage gegen D. und St. wegen Mängeln an gemeinschaftlichen Bauteilen der von ihnen erstellten und verkauften Mehrfamilienhäuser. Das Obergericht des Kantons Aargau verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von rund 302'000 Franken. Die Beklagten legten Berufung ein, da sie die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht von Gesetzes wegen Trägerin der Gewährleistungsansprüche ihrer Mitglieder ist. Die Gewährleistungsansprüche sind vertraglicher Natur und können daher grundsätzlich nur von den einzelnen Stockwerkeigentümern geltend gemacht werden. Eine Legalzession dieser Ansprüche an die Gemeinschaft wird abgelehnt, da dies eine unzulässige…