Erwägungen
Der deutsche Staatsangehörige [H.] war von 1981 bis 1997 Bürgermeister in Deutschland. Seit 2003 hat er Wohnsitz in der Schweiz und ist bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen als Selbstständigerwerbender erfasst. Die Ausgleichskasse setzte die persönlichen Beiträge des [H.] für die Jahre 2005 und 2006 fest, wobei sie auch sein in Deutschland erzieltes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigte.
[H.] erhob Beschwerde gegen diese Verfügungen und argumentierte, dass sein in Deutschland erzieltes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 14e der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für die Bemessung der AHV-Beiträge unberücksichtigt bleiben müsse, da er als ehemaliger Bürgermeister den deutschen Beamtenstatus zeitlebens innehabe.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass Art. 14e der Verordnung 1408/71 nur auf aktiv als Beamte beschäftigte Personen anzuwenden sei. Da [H.] nach seinem Ausscheiden aus dem Amt nicht mehr als aktiver Beamter galt, falle er nicht unter diese Sonderregelung.
Vielmehr sei gemäss Art. 14a Abs. 2 und Art. 14d Abs. 1 der Verordnung 1408/71 das Recht des Wohnsitzstaates Schweiz zur Beitragserhebung anwendbar, wonach das gesamte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, also auch das in Deutschland erzielte, zu berücksichtigen sei.
Eine allfällige Kürzung der deutschen Rentenleistungen…