Erwägungen
In diesem Fall geht es um eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts, in dem dieses seine Zuständigkeit bejaht hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass keine gültige Schiedsvereinbarung vorliege und das Schiedsgericht daher nicht zuständig sei (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG).
Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschließlich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt. Allerdings überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht werden.
Bei der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts sind neben den Rügen nach Art. 190 Abs. 2 lit. a und b IPRG (rechtswidrige Bestellung oder unrichtige Beurteilung der Zuständigkeit) auch weitere Rügen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG zulässig, sofern sie mit der Bestellung oder Zuständigkeit zusammenhängen, wie etwa Verletzungen des rechtlichen Gehörs oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG).
Erwägungen
Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen, das Schiedsgericht habe im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung seiner Zuständigkeitsentscheidung den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 190…