Erwägungen
Der Fall betrifft einen Motorradfahrer namens Hans Zaugg, der am 17. April 1954 in Basel auf der Gellertstrasse in Richtung St. Albantor fuhr. Bei der Einmündung des St. Albanrings in die Gellertstrasse versuchte er vergeblich, einen vor ihm fahrenden Personenwagen zu überholen. Später gelang ihm dieses Manöver. Vor der Einmündung der Gellertstrasse in die Zürcherstrasse bremste Zaugg das Motorrad plötzlich ab, um den hinter ihm fahrenden Autofahrer Dr. Monsch zu ärgern, da dieser ihn angeblich zuvor am Überholen gehindert hatte. Dr. Monsch konnte einen Zusammenstoß nur durch ein blitzschnelles Abbremsen verhindern.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte Zaugg wegen vorschriftswidrigen Motorfahrens nach Artikeln 25 Abs. 1, 26 Abs. 3 und 27 Abs. 1 des Motorfahrzeuggesetzes (MFG) zu drei Tagen Haft. Zaugg erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen.
Erwägungen
Der Kassationshof wies die Beschwerde ab. Er führte aus, dass das Überholen an Einmündungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts unter das Überholverbot des Artikel 26 Abs. 3 MFG fällt, da an solchen Stellen eine Anhäufung von Gefahren droht, denen die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer nicht gewachsen sein könnte. Zaugg habe sich daher zu Recht der Übertretung dieses Artikels schuldig gemacht, auch wenn er das Überholmanöver nicht vollendete.
Hinsichtlich des plötzlichen Abbremsens entschied der Kassationshof, dass Artikel 25 Abs. 1 MFG den Fahrzeugführer verpflichtet, die Geschwindigkeit den Straßen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen und das Fahrzeug so zu…