Erwägungen
In diesem Fall ging es um Nachzahlungsverfügungen der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen gegen die Firma F. AG und deren Verwaltungsratspräsidenten A. Die Ausgleichskasse hatte die Firma und A. zur Zahlung von paritätischen Beiträgen (AHV/IV/EO/AlV/FAK) für die Jahre 1978 bis 1982 in Höhe von insgesamt rund 425.000 Franken verpflichtet. Dabei stützte sie sich auf Prämienabrechnungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und ermittelte die Differenz zu den bereits abgerechneten Lohnsummen. Der Ausgleichskasse entzog die Verfügungen gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AHVG die aufschiebende Wirkung.
A. und die Firma F. AG fochten die Nachzahlungsverfügungen an und beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen stellte die aufschiebende Wirkung wieder her, da aus der sofortigen Vollstreckung der Verfügungen für beide Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen würde.
Die Ausgleichskasse führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide. Sie begründete dies damit, dass die Firma und A. aufgrund ihrer Aktivitäten deutlich mehr Angestellte beschäftigten, als die offensichtlich unrichtigen AHV-Abrechnungen ausweisen würden. Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung seien die Erfahrungen mit der Firma und A. ausschlaggebend gewesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass bei der Regelung der aufschiebenden Wirkung in der Verwaltungsrechtspflege zwei einander widerstrebende Interessenlagen zu würdigen sind: Einerseits das Interesse des Bürgers an der aufschiebenden Wirkung, andererseits das Interesse des Gemeinwesens an der sofortigen Vollstreckung einer Verfügung.
Mit Art. 97 Abs. 2 AHVG hat der Gesetzgeber den Ausgleichskassen in Durchbrechung des Grundsatzes, dass der Suspensiveffekt von Beschwerden gegen Verfügungen, die zu einer vermögensrechtlichen Leistung verpflichten, nicht entzogen werden darf, ermöglicht, den Beschwerden gegen Beitragsverfügungen die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollstreckung der Beitragsverfügung dann gegeben, wenn in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beitragspflichtigen die Annahme der Gefahr eines Beitragsverlustes begründet erscheint.
Im vorliegenden Fall…