Erwägungen

Der Kanton St. Gallen erhob eine staatsrechtliche Klage gegen den Erlass der Geldspielautomatenverordnung durch den Bundesrat. Der Kanton machte geltend, der Bundesrat habe mit dieser Verordnung in die kantonale Zuständigkeit im Bereich der Geldspielautomaten eingegriffen. Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: - Gemäss der bisherigen Praxis des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes galten Geldspielautomaten, bei denen eine für den Gesamtverlauf des Spiels unwesentliche Geschicklichkeitsphase vorhanden war, als Geschicklichkeitsspielautomaten. Die Kantone waren für deren Bewilligung zuständig. - Mit der neuen Geldspielautomatenverordnung vom 22. April 1998 änderte der Bundesrat diese Praxis. Fortan sollten nur noch Geldspielautomaten, bei denen die spielentscheidenden Phasen von der Spielerin oder dem Spieler gesteuert werden und die Entscheidung über Gewinn und Verlust in unverkennbarer Weise von der Geschicklichkeit abhängt, als Geschicklichkeitsspielautomaten gelten. - Der Kanton St. Gallen hatte ein Nachtragsgesetz zum kantonalen Gesetz über Spielgeräte und Spiellokale erlassen, das eine beschränkte Zulassung von nach alter Praxis homologierten Geldspielautomaten vorsah. Dieses Gesetz konnte aufgrund der neuen eidgenössischen Verordnung nicht mehr umgesetzt werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Klage des Kantons St. Gallen ab. Es kam zu folgenden Schlussfolgerungen: 1. Der Bundesrat war berechtigt, die bisherige Praxis der Homologation von Geldspielautomaten zu ändern. Eine Behörde ist nicht verpflichtet, eine als rechtswidrig oder unzweckmässig erkannte Praxis beizubehalten. Solange die Praxisänderung auf ernsthafte und sachliche Gründe gestützt ist, verstößt sie weder gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit noch gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit. 2. Der Kanton St. Gallen kann aus dem Prinzip der Bundestreue keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Homologationspraxis ableiten. Bundestreue verpflichtet Bund und Kantone zwar zu…