Erwägungen
Die Euro-Lotto Tipp AG bezweckt die Vermittlung der Teilnahme an Lottotippgemeinschaften und Einzeltipps, die Übernahme von Administrations- und Verwaltungsmandaten sowie die Erbringung von weiteren Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lotterie "EuroMillions". Die Loterie Romande machte geltend, die Euro-Lotto Tipp AG verstoße mit diversen ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Lotterie "EuroMillions" gegen lotterierechtliche Vorgaben und ersuchte die Comlot, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die Comlot bejahte ihre Zuständigkeit, da die Kantone befugt seien, Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz zu verfolgen und zu beurteilen. Ihre (Aufsichts-)Befugnisse beschränkten sich nicht allein auf die bewilligten Veranstaltungen. Mit der Interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW) seien die entsprechenden Kompetenzen auf die Comlot übertragen worden.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt die Zuständigkeit der Comlot zur Durchführung von Unterstellungs- bzw. Qualifikationsverfahren. Die Comlot ist als Bewilligungsbehörde gestützt auf eine teleologisch-geltungszeitliche Interpretation des Bundes- und interkantonalen Rechts (IVLW) befugt, im Zusammenhang mit Großlotterien ein Unterstellungs- bzw. Qualifikationsverfahren durchzuführen und das generell-abstrakt gültige Lotterieverbot im Einzelfall zu konkretisieren.
Die Comlot kann nur ein Unterstellungs- bzw. Qualifikationsverfahren führen, d.h. im Rahmen der…