Erwägungen

In diesem Fall ging es um eine Aktiengesellschaft (X. AG), die aufgrund von Überschuldung saniert werden musste. Die Gesellschaft führte eine Kapitalherabsetzung auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung des Aktienkapitals auf den ursprünglichen Betrag von CHF 500'000 durch (sogenannte "Harmonika"). Ein Aktionär (Z.) erhob Klage gegen diese Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 2008. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Kapitalschnitt auf Null gemäss Art. 732a Abs. 1 OR nicht erfüllt waren. Zwar war die Beklagte sanierungsbedürftig, da sie im Zeitpunkt der Generalversammlung überschuldet war. Allerdings wurde der Generalversammlung kein Sanierungskonzept präsentiert, das zusammen mit der Kapitalerhöhung vernünftige Aussichten auf eine nachhaltige Sanierung begründet hätte. Ohne Kenntnis eines solchen Konzepts konnten die Aktionäre nicht beurteilen, ob die "Harmonika" tatsächlich dem Zweck der Sanierung diente. Damit war die Voraussetzung des Sanierungszwecks gemäss Art. 732a Abs. 1 OR nicht erfüllt, weshalb die beschlossene "Harmonika" als rechtswidrig zu qualifizieren ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass ein Kapitalschnitt auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung des Aktienkapitals gemäss Art. 732a Abs. 1 OR nur dann zulässig ist, wenn diese Massnahme dem Zweck der Sanierung dient. Dafür muss entweder die Kapitalerhöhung allein die Überschuldung beseitigen oder es müssen weitere Sanierungsmassnahmen ergriffen werden, die zusammen mit der Kapitalerhöhung vernünftige Aussichten auf eine nachhaltige Sanierung begründen. Da im vorliegenden Fall der Generalversammlung kein Sanierungskonzept präsentiert wurde, konnte diese nicht beurteilen, ob die "Harmonika" tatsächlich dem Sanierungszweck diente. Zudem konnten die…