Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Doppelversicherung, bei der dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherer versichert war, sodass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übertrafen. Die Rechtsvorgängerin der E. AG war sowohl durch die A.H.-Police der A. und die Lloyd's H.-Police der Lloyd's Underwriters, London (zusammen als "H.-Policen" bezeichnet) als auch durch die B.-Police der B. Ltd. versichert. Nach einem Schaden an einer Gasturbine der Einheit 3 leisteten die A. und die Lloyd's Underwriters, London zusammen USD 4'968'095.-. Die B. Ltd. erbrachte keine Zahlung. Die A. und die Lloyd's Underwriters, London reichten daraufhin Klage gegen die B. Ltd. ein, um weitere Zahlungen zu erwirken. Das Handelsgericht des Kantons Zürich kam zum Schluss, dass eine Doppelversicherung nach Art. 53 VVG vorliege und sich die Ersatzpflicht der Versicherer daher nach Art. 71 Abs. 1 VVG richte. Die Vorinstanz qualifizierte die H.-Policen und die B.-Police jedoch als Vermögensversicherungen, weshalb sie entgegen dem Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 VVG nicht nach dem Verhältnis der Versicherungssummen, sondern nach dem Verhältnis der Leistungen der einzelnen Versicherer zur Gesamtleistung aller Vermögensversicherer berechnete.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss: - Bei den H.-Policen und der B.-Police handelt es sich um Sachversicherungen, da eine Beziehung zwischen der vereinbarten Versicherungssumme und einem die Schadenhöhe begrenzenden Sachwert besteht. -…