Erwägungen

Am 25. März 1988 meldete das Steueramt des Kantons Zürich der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber für Arthur F. ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 109'713.-- im Jahre 1985 und von Fr. 130'143.-- im Jahre 1986. Gestützt darauf und nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge ermittelte die Ausgleichskasse ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 127'110.--, auf dem sie für die Jahre 1988 und 1989 vom Versicherten persönliche Sozialversicherungsbeiträge erhob.

Arthur F. machte gegenüber der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich geltend, im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVV müssten Einlagen von Selbständigerwerbenden in anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) als geschäftsmässig begründeter Aufwand vom rohen Einkommen abgezogen werden. In seinem Fall habe sich diese Einlage im Jahre 1986 auf Fr. 17'402.-- belaufen.

Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG kann der Bundesrat nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zulassen. In Art. 18 Abs. 3 AHVV hat der Bundesrat bestimmt, dass vom rohen Einkommen persönliche Einlagen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) in dem Ausmass abgezogen werden können, das üblicherweise dem Arbeitgeberanteil solcher Einlagen entspricht.

Dagegen sehen weder Art. 9 Abs. 2 AHVG noch Art. 18 Abs. 3 AHVV vor, dass die Einlagen des Selbständigerwerbenden in Einrichtungen der Säule 3a (andere der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen) vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden dürfen. Die 3. Säule ist Selbstvorsorge, die…