Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, ob die Musiktherapie als pädagogisch-therapeutische Massnahme im Rahmen der Invalidenversicherung zu übernehmen ist. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hatte die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für Musiktherapie abgelehnt, da diese Therapieform nach Ansicht des ärztlichen Dienstes des BSV mangels medizinischer Wissenschaftlichkeit keine Pflichtleistung der Krankenkassen darstelle. Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich hatte hingegen entschieden, dass es sich bei der Musiktherapie um eine pädagogisch-therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG und Art. 8 Abs. 1 lit. c IVV handle, für die die Invalidenversicherung Beiträge zu leisten habe.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass für pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Rahmen der Sonderschulung nicht der Begriff der medizinischen, sondern der pädagogischen Wissenschaften massgeblich ist. Entscheidend ist, ob das pädagogische oder das medizinische Moment überwiegt. Im vorliegenden Fall überwiegen die pädagogischen Elemente, da die Musiktherapie der Verbesserung der Kommunikations- und Lernfähigkeit dienen soll und die…