Erwägungen

Die 1947 geborene H. erlitt am 4. Februar 1989 einen Verkehrsunfall, bei dem sie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitt. Seit dem Unfall bezog sie eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Die Versicherungsgesellschaft ELVIA kürzte jedoch die Invalidenrente, da sie der Ansicht war, dass die Beschwerden der Versicherten nur teilweise unfallbedingt seien und zu mindestens drei Vierteln auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen wären.

H. erhob Beschwerde gegen die Kürzung der Invalidenrente. Das Bundesgericht gab ihrer Beschwerde statt und entschied, dass eine Kürzung der Invalidenrente aufgrund von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG unzulässig ist. Obwohl die Versicherte vor dem Unfall an einer neurotischen Depression litt, führte diese nie zu einer längerdauernden Erwerbsunfähigkeit und hatte damit keinen invalidisierenden Charakter. Daher kann der vorbestehende psychische Gesundheitsschaden nicht zur Kürzung der Invalidenrente herangezogen werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG eine Rentenkürzung wegen eines vorbestehenden Gesundheitsschadens nur dann zulässig ist, wenn dieser bereits vor dem Unfall zu einer (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit geführt hat. Entscheidend ist, ob der krankhafte Vorzustand eine längerdauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und damit eine Invalidität verursacht hat.

Im vorliegenden…